Ampel-Check am Magistratsweg: Warum Radfahrer oft länger Grün haben
Die Situation: Ärger an der Kreuzung Heerstraße
Ich fahre täglich mit dem Rad am Magistratsweg (stadtauswärts) entlang. Am Montagnachmittag gab es dort wieder zu einer unangenehmen Situation: Ein Autofahrer wollte von der Heerstraße in den Magistratsweg einbiegen. Während ich über die Kreuzung fuhr, wurde mir aus dem Fenster zugerufen, warum ich denn bei Rot fahren würde.
Das Problem:
Meine Fahrradampel am Startpunkt hatte definitiv Grün. Als Autofahrer hat man beim Einbiegen jedoch keinen Einblick auf dieses Startsignal für Radfahrer. Der Fahrer sah nur die rote Fußgängerampel auf der Mittelinsel und dachte fälschlicherweise, ich hätte auch schon Rot.
Meine offizielle Anfrage an die Polizei Berlin
Um diese Unsicherheit ein für alle Mal zu klären, habe ich der Polizei (Direktion 2) geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um eine rechtliche Klärung zu einer Situation an der Kreuzung Heerstraße / Ecke Magistratsweg. Gilt für mich das Grünsignal der Fahrradampel am Startpunkt für diesen gesamten Abschnitt, auch wenn die Fußgängerampel daneben bereits auf Rot springt? Liege ich mit der Vermutung richtig, dass die Fußgängerampel deshalb früher auf Rot springt, weil Fußgänger eine längere Räumzeit benötigen?
Die Antwort der Polizei: Die Rechtslage
Die Polizei hat mir meine Sichtweise schriftlich bestätigt. Hier ist die Zusammenfassung der rechtlichen Klärung:
- Maßgebliches Signal: Für Radfahrer auf dem Radweg ist ausschließlich das Signal der Fahrradampel am Startpunkt entscheidend. Solange diese Grün zeigt, darf man einfahren.
- Getrennte Ampeln: Die Fußgängerampel auf der Mittelinsel zählt ausdrücklich nur für Fußgänger. Wer mit dem Rad fährt, richtet sich nicht nach dem Fußgängersignal.
- Bestätigung der Räumzeiten: Radfahrer sind schneller als Fußgänger. Deshalb springt das Lichtzeichen für Fußgänger früher auf Rot, damit diese die Kreuzung rechtzeitig räumen können, während Radfahrer noch legal einfahren dürfen.
- Sorgfaltspflicht: Abbiegende Autofahrer haben gegenüber dem geradeaus fahrenden Radverkehr eine besondere Sorgfaltspflicht. Ein Irrtum über die Ampelphasen entbindet sie nicht von dieser Pflicht.
- Wichtiger Rat: Die Polizei rät dazu, trotz der klaren Vorfahrt immer mit Fehlern oder der Unwissenheit anderer zu rechnen (§ 1 StVO).
Mein Fazit
Die Rechtslage ist eindeutig: Wer bei seiner grünen Fahrradampel losfährt, darf rüber. Die rote Fußgängerampel auf der Insel irritiert zwar viele Autofahrer, hat aber für uns Radler keine Bedeutung. Trotzdem: Fahrt vorsichtig und rechnet damit, dass Abbieger die Schaltung nicht einsehen können!
Update: 01.03.2026


